Alle Werke i. S. d. Urhebergesetzes haben notwendigerweise gemein, daß sie zumindest sinnlich wahrnehmbar sind, oder, so wie beispielsweise bei Musik und Film, mittels technischem Equipment wahrnehmbar gemacht werden können.
Allerdings erachtet das Gesetz nicht jede Schöpfung, die die Anforderungen an den Werkbegriff erfüllt, auch als schutzwürdig. Dies ist erst dann der Fall, wenn sie einen gewissen Eigentümlichkeitsgrad bzw. eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht (die sog. Schöpfungshöhe). Sie ist Ausdruck der Originalität des Werkes, dem Maß an ihm immanenter Individualität und auch Extravaganz.
Dem Urheber des Werkes steht dabei das ausschließliche Recht der Verwertung zu.
advohelp® RECHTSANWÄLTE beraten Sie im Zusammenhang mit der Erlangung und Absicherung von Urheberrechten und verhandeln und regeln für Sie die Vergabe von Nutzungsrechten an Werken. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen stehen sie Ihnen zur Seite.
Bei der Vertragsgestaltung aber auch bei der Verteidigung Ihrer Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechte finden Sie in advohelp® RECHTSANWÄLTE kompetente Partner.