A. Design / Geschmacksmuster
Das Design (Geschmacksmuster) ist ein verhältnismäßig einfach und kostengünstig zu erzielender Schutz für jegliches industrielle Design. Neben dem nationalen Designschutz, der je nach Land und Produkt eine nationale Registrierung erfordert und/oder über das Urheberrecht oder Wettbewerbsrecht ergänzt wird, steht das internationale Geschmacksmuster nach dem Haager Musterabkommen und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) zur Verfügung.
In Deutschland kann eine als eingetragenes Design schützbare Gestaltung gleichzeitig nach dem Urheberrecht als Werk der angewandten Kunst Schutz genießen. Die Zugestehung des Werkcharakters i. S. d. Urhebergesetzes setzt allerdings ein ausreichendes Maß an Individualität bzw. schöpferischer Leistung voraus. Ein doppelter Schutz ist demnach möglich und zulässig.
Die Anmeldung von Designs zur Eintragung in das Designregister sind vor allem bei Produkten zu empfehlen, für die kein technisches Schutzrecht (Patent resp. Gebrauchsmuster) in Betracht kommt, die auf dem Markt eine eher kurze Lebensdauer haben oder bei denen der optische Eindruck besonders hervorsticht. In besonderem Maße gilt dies für Gebrauchsgegenstände und technische Massenprodukte, deren Funktionalität unabhängig vom Hersteller im wesentlichen die Gleiche ist.
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B. Gebrauchsmuster
Durch eine Gebrauchsmusteranmeldung für eine technische Innovation soll ohne größere Kosten die für die Frage der älteren Rechte maßgebliche Priorität und gleichzeitig ein Schutzrecht installiert werden.
Hinsichtlich der erforderlichen Erfindungshöhe bestehen in Deutschland gegenüber einem Patent niedrigere Schwellen für ein Gebrauchsmuster.
Aufgrund der 6-monatigen Neuheitsschonfrist ist zudem eine Gebrauchsmusteranmeldung – zumindest in Deutschland – noch möglich, wenn eine innerhalb dieser Frist liegende Vorveröffentlichung – beispielsweise durch die Ausstellung auf einer Messe – erfolgt ist und eine Patentanmeldung sonach nicht (mehr) in Frage kommt.
Im Zusammenspiel mit einer Patentanmeldung sichert die Gebrauchsmusteranmeldung für den Fall einer Verletzungshandlung bereits den vollen Schadensersatzanspruch (vor der Patenterteilung).
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