Nach dem dafür maßgeblichen Urteil des Europäischen Gerichtshofs können grundsätzlich solche Zeichen geschützt werden, denen eine allgemeine Eignung zur Unterscheidung zukommt. Denn Marken können ausschließlich für hinlänglich bestimmte Waren oder Dienstleistungen registriert werden. Der Eintragung darf demnach auch kein absolutes Schutzhindernis entgegenstehen. Das bedeutet, dass sich die Marke grafisch darstellen lassen muss. Weiterhin muss sie für jede der beanspruchten Waren oder Dienstleistung unterscheidungskräftig sein. Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass das Zeichen nicht von Mitbewerbern zur Beschreibung ihrer Waren oder Dienstleistungen benötigt wird (kein Freihaltebedürfnis).
Im Zusammenspiel mit dem Namens-, dem Firmen-, dem Domain-, dem Muster- und Patentrecht sowie nicht zuletzt auch den gesetzlichen Regelungen zur Vermeidung eines unlauteren Wettbewerbs dient die Marke primär der Abgrenzung eigener Produkte und Leistungen von denen anderer Unternehmen.
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