Regelmäßiges Anliegen des Rechteinhabers ist es, seine Rechte zu schützen und zu verteidigen und sonach jedem Dritten, außer berechtigten Lizenznehmern, die Vervielfältigung, Benutzung und Veröffentlichung der Immaterialgüter zu untersagen.
Regelmäßiges Anliegen des Rechteinhabers ist es, seine Rechte zu schützen und zu verteidigen und sonach jedem Dritten, außer berechtigten Lizenznehmern, die Vervielfältigung, Benutzung und Veröffentlichung der Immaterialgüter zu untersagen.
Nicht allein für die Vermarktung bzw. den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen ist Markenführung ein zentrales Anliegen. Für den Schutz einer solchen Marken stehen dem Anmelder neben den nationalen Marken zwei internationale Markensystem zur Auswahl: Die IR-Marken nach dem Madrider Markenabkommen (MMA) bzw. dem Madrider Markenprotokoll (PMMA) und die EU-Gemeinschaftsmarken.
advohelp® RECHTSANWÄLTE unterstützt Sie bei der Registrierung von Schutzrechten ebenso wie bei deren Verteidigung.
Im Gegensatz zur Internet-Adresse, die den Rechner bezeichnet, steht die e-Mail-Adresse für den Empfänger einer elektronischen Nachricht. Die e-Mail-Adresse wird dabei unter Verwendung der Internetadresse gebildet, wobei der den individuellen Empfänger adressierende Teil durch das @-Zeichen von der Domain getrennt ist (z. B. mail@advohelp.de). Konfliktpotential birgt die Wahl der second level domain (z. B. „advohelp“), weil jede Adresse im Internet nur einmal vergeben werden kann. Darüber hinaus sind geschützte Marken, Firmen oder auch Namen von Personen nicht frei verfügbar. Ausreichend für eine Markenverletzung kann bereits die Registrierung einer Domain sein.
advohelp® RECHTSANWÄLTE beraten Sie und begleiten die Begründung und Gestaltung eigener Rechte ebenso wie Vertragsschließungen (bspw. Lizenzverträge) in diesem Zusammenhang.
In Deutschland kann eine mit einem Geschmacksmuster schützbare Gestaltung gleichzeitig nach dem Urheberrecht als Werk der angewandten Kunst Schutz genießen. Je nach Art des Werkes kann es jedoch zweifelhaft sein, ob Werkcharakter i. S. d. Urhebergesetzes besteht. Dies kann ein recht hohes Maß an Individualität bzw. schöpferischer Leistung voraussetzen.
Ein doppelter Schutz ist demnach möglich und zulässig. Beispielsweise gilt dies für Formschöpfungen der Kunst, des Designs (z. B. Schmuck- oder Licht- bzw. Möbeldesign), der Baukunst bzw. des graphischen Gewerbes ebenso wie für die Bekleidungsindustrie.
Geschmacksmusteranmeldungen sind vor allem bei Produkten zu empfehlen, für die kein technisches Schutzrecht (Patent resp. Gebrauchsmuster) in Betracht kommt, die auf dem Markt eine eher kurze Lebensdauer haben oder bei denen der optische Eindruck besonders hervorsticht. Damit angesprochen sind Unternehmen, die den Wettbewerb nicht (ausschließlich) über den Preis, sondern (auch) über die innovative Produktgestaltung führen.
In besonderem Maße gilt dies für Gebrauchsgegenstände und technischen Massenprodukten, deren Funktionalität unabhängig vom Hersteller im Wesentlichen die gleich ist.
advohelp® RECHTSANWÄLTE liefern Ihnen die Informationen, die für Ihre Entscheidungen brauchen.
B. Gebrauchsmuster
Durch eine Gebrauchsmusteranmeldung für eine technische Innovation soll ohne größere Kosten die für die Frage der älteren Rechte maßgebliche Priorität und gleichzeitig ein Schutzrecht installiert werden.
Hinsichtlich der erforderlichen Erfindungshöhe bestehen in Deutschland gegenüber einem Patent niedrigere Schwellen für ein Gebrauchsmuster. Aufgrund der 6 Monate währenden sog. „Neuheitsschonfrist“ ist zudem eine Gebrauchsmusteranmeldung – zumindest in Deutschland – noch möglich, wenn eine innerhalb dieser Frist liegende Vorveröffentlichung – beispielsweise durch die Ausstellung auf einer Messe – erfolgt ist und eine Patentanmeldung allein deshalb nicht (mehr) in Frage kommt.
In der Kombination mit einer Patentanmeldung sichert die Gebrauchsmusteranmeldung für den Fall einer Verletzungshandlung nicht nur den vollen Schadensersatzanspruch (nämlich bereits vor der Patenterteilung); die richtige Gestaltung lässt zudem Raum für eine frühere Veröffentlichung und ebenso einer Verlängerung der Gesamtschutzdauer.
In enger Kooperation mit einer renommierten, international etablierten Patentanwaltskanzlei schützen und verteidigen wir Ihre Rechte.
Allerdings erachtet das Gesetz nicht jede Schöpfung, die die Anforderungen an den Werkbegriff erfüllt, auch als schutzwürdig. Dies ist bei bestimmten Werken erst dann der Fall, wenn sie einen gewissen Eigentümlichkeitsgrad, bzw. eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht (die sog. Schöpfungshöhe). Sie ist Ausdruck der Originalität des Werkes, dem Maß an ihm immanenter Individualität und auch Extravaganz.
advohelp® RECHTSANWÄLTE beantworten nicht allein Ihre Fragen zu der Erlangung und Absicherung von Urheberrechten, sondern auch im Hinblick auf die Vergabe von Nutzungsrechten. Bei der Vertragsgestaltung aber für die Verteidigung Ihrer Rechte (u. a. Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechte) finden Sie in uns den richtigen Partner.